§ 23 – Pflichten des Schiffsführers
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden; normal muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 erfolgt; normal (weggefallen) normal muss die Ladung während der Beförderung nach § 4 Absatz 6 überwachen; normal hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet und die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen; normal muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 unterrichten; normal hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Absatz 2 gesichert ist; normal hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 mitzuführen; normal muss die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 6 Absatz 7 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen nach § 6 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen; normal hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 sowie die Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des IMDG-Codes oder die Stau- und Trennvorschriften nach Abschnitt 9.3 des IMSBC-Codes und die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten werden; normal darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind; normal darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind, und normal darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Schiffsführer muss sicherstellen, dass die Besatzung über Notfallmaßnahmen informiert wird, bevor gefährliche Güter verladen werden.
- Er ist verantwortlich für das Anbringen von Hinweistafeln und die Einhaltung von Verboten während der Beförderung.
- Die Ladung muss während der Fahrt überwacht und die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand gehalten werden.
- Bei Unfällen muss die zuständige Behörde informiert werden, und die Ladung muss gesichert sein.
- Es müssen die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt und aufbewahrt werden, und die Einhaltung von Stauanweisungen und Vorschriften ist sicherzustellen.